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Bookmarklet für Domain-Daten

von Stefan Evertz am 29.04.07 um 5:42 Uhr | 6 Antworten

Leider sucht man es immer noch häufig vergebens: Das Impressum einer Website, das einem Details über Betreiber bzw. Inhaber der Website bzw. Domain verrät. Nun könnte man die entsprechenden Registrierungsstellen suchen und ansurfen, um die Daten zu ermitteln (z.B. www.nic.de für DE-Domains).

Oder man ruft einfach die Website auf, um deren Daten es geht, und benutzt dann ein kleines und hilfreiches Bookmarklet (Einfach den vorstehenden Link als Lesezeichen bzw. Favoriten speichern, z.B. per Rechtsklick). Nach dem Anklicken des so angelegten Lesezeichens werden dann die gewünschten Daten angezeigt; funktionieren sollte es in allen modernen JavaScript-fähigen Browsern.

Einige kleine Einschränkungen gibt es zwar. So werden zumindest EU-Domains nicht unterstützt, so dass hier z.B. der Besuch bei www.eurid.eu erforderlich ist. Weiterhin scheint vor der ersten Benutzung ein Besuch auf der Startseite des Dienstes (www.checkdomain.com) nötig zu sein, damit ein Cookie gesetzt werden kann; ansonsten führt das Bookmarklet zu einer Fehlermeldung.

Aber für die kleine Recherche zwischendurch habe ich das kleine Tool immer wieder als sehr hilfreich erlebt und habe es deshalb schon seit langem im Firefox immer griff- bzw. klickbereit. Und nebenbei demonstriert das Bookmarklet sehr eindrucksvoll, wie sinnlos die Bemühungen von manchen Domain-Inhabern sind, ihre Adresse im Impressum zu „tarnen“. Denn die Domain-Daten sind nun mal „öffentlich“ – Datenschutz hin oder her 🙄

Surfen im öffentlichen Dienst: Milliardenfache Verschwendung?

von Stefan Evertz am 14.04.07 um 15:38 Uhr | 6 Antworten

Während unter www.heise.de[1] noch „Rechnungshof kritisiert private Internetnutzung in Berliner Verwaltung“ getitelt wurde, erregte der Titel bei www.spiegel.de wesentlich stärker mein Gemüt Interesse: „Private Surftouren für 50 Millionen Euro“

Und es ist in der Tat häßlich, aber nicht überraschend, was da laut taz der Landesrechnungshof Berlin festgestellt hat (siehe auch www.taz.de):

Insgesamt verfügen die Verwaltungen Berlins über schätzungsweise rund 60.000 bis 70.000 Computer mit Internetanschluss. Durch die missbräuchliche Verwendung von Arbeitszeit und Internetnutzung der Staatsdiener entstehen dem Land jährlich Kosten im Bereich von „deutlich über 50 Millionen Euro“, so der Bericht.

Der Betrag an sich ist schon „beeindruckend“. Wirklich erschreckend wird es aber, wenn man diese Werte auf die gesamte Bundesrepublik hochrechnet, was ich im folgenden in zwei Varianten versuchen möchte:

Variante A
Basis: Werte des Statistischen Bundesamtes für 2005, siehe auch www.statistik-portal.de):

Beschäftigte Berlin („Berlin“): 140.200
Beschäftigte öffentlicher Dienst („BRD“): 4.599.000
Berechnung: BRD / Berlin x 50 Millionen = 1.640.156.919 Euro – oder kurz gesagt: 1,6 Milliarden Euro!

Variante B
Laut www.statistik-portal.de[2] entstanden im Jahr 2005 dem Land Berlin 6,642 Mrd. Euro Personalkosten. Umgerechnet auf die 140.000 Beschäftigten (und ca. 1.600 Arbeitsstunden pro Jahr) kostet die einzelne Stunde knapp 30 Euro. Wenn man nun die laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (siehe auch „Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz„) „als nicht übermäßig einzustufende“ Surfzeit von 100 Stunden pro Jahr ansetzt, entspricht dies knapp 3.000 Euro „Surfkosten“ pro Person. Bei 70.000 Computern würde dies auf jährliche Surfkosten von bis zu 200 Millionen Euro nur für das Land Berlin bzw. mehr als 6 Milliarden Euro für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst hinauslaufen.

Internet-Nutzung / Tag
Schauen wir uns nun noch kurz die tägliche Surfzeit an, die sich aus beiden Varianten ergeben würde. Wenn man den vom Landesrechnungshof genannten Schaden auf die Zahl der Computer bezieht, betragen die jeweiligen Kosten 713 Euro jährlich; bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 29,60 Euro entspricht dies 24 Surfstunden pro Jahr. Die Zeit für die private Internetnutzung beträgt daher bei Variante A 7 Minuten pro Arbeitstag (bei 200 Tagen pro Jahr).

In Variante B wären es etwa 30 Minuten pro Arbeitstag (100 Stunden auf 200 Arbeitstage). Nicht nur an Arbeitsplätzen „mit Publikumsverkehr“ dürfte es allerdings schwer werden, eine halbe Stunde mit (privatem) Surfen zu verbringen – und die im Urteil genannten Werte sind sicherlich als Maximal- und nicht als Durchschnittswerte zu sehen. Die 7 Minuten (auf Basis der Rechnungshofs-Werte) scheinen mir allerdings sehr plausibel und auch realisierbar zu sein.

Erwähnenswert ist dann noch der Versuch des Berliner Innensenators Ehrhart Körting, die Höhe des „Schadens“ herunterzuspielen (siehe www.heise.de[2]):

Für abwegig halte er auch, aus der vermeintlich überwiegend privaten Nutzung des Internets einen Schaden von 50 Millionen Euro für das Land zu konstruieren, sagte Körting. Dieser geschätzte Schaden beruhe auf „tiefstem Gewerkschaftsdenken“, wer privat im Internet unterwegs ist, arbeite nicht und verschwende öffentliches Geld. „Nein, es kommt nicht nur auf die Zeit an, es kommt auf die Leistung an“, betonte der Innensenator. Es gebe eine Dienstvereinbarung für die öffentliche Verwaltung, das Internet nur in Ausnahmefällen privat zu nutzen. „Doch es ist weltfremd, die private Nutzung ganz verbieten zu wollen, wenn die Mitarbeiter ihren Job top erledigen.“

Es ist sicherlich erfreulich, dass sich der Innensenator vor seine Mitarbeiter stellt. Das Argument hinkt allerdings ein wenig: Auch wenn die Mitarbeiter die geforderte Leistung erbringen, kann etwas mit Stellenzuschnitten und Arbeitsplatzbeschreibungen nicht stimmen, wenn noch Zeit für private Surftouren verfügbar ist – egal ob nun 7 oder 30 Minuten pro Tag. Es würde mich nicht wundern, wenn dieses Argument als Bumerang den Kopf des Innensenators kostet trifft.

Fazit
Man kann sich insgesamt durchaus über die Belastbarkeit der genannten und berechneten Zahlen streiten. Gerade die Werte der Variante B dürften angesichts des wachsenden Leistungsdrucks auch im öffentlichen Dienst nur schwer zu erreichen sein. Und selbst die vom Landesrechnungshof ermittelten Werte basieren auf stichprobenartiger Erhebung der aufgerufenen Seiten, ohne die zeitliche Dimension zu berücksichtigen.

Andererseits befürchte ich, dass der Umfang der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz mit 7 Minuten pro Tag bestenfalls einen Minimalwert darstellt und wohl eher als Spitze des Eisbergs anzusehen ist…

Ich glaube übrigens nicht, dass es hier einen erwähnenswerten Unterschied zwischen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern gibt. Obwohl, einen kleinen Unterschied gibt es dann doch: Die Privatunternehmen bzw. deren Beschäftigten verschwenden nicht auf diese Weise mindestens 1 Milliarde „unserer“ Steuergelder pro Jahr!

Insofern ist es ganz sicher nicht damit getan, nur auf die Berliner Senatsverwaltung zu blicken – ich sehe leider keinen Grund, warum das Problem nicht genauso bei allen anderen öffentlichen Verwaltungen auftreten sollte. Es wundert mich daher schon, warum noch niemand obige Berechnungen angestellt hat. Oder liege ich mit meinen Berechnungen und Überlegungen so sehr falsch? Irgendwie hoffe ich das jedenfalls… 👿

YouTube: Abmahnung aus dem Glashaus

von Stefan Evertz am 15.11.06 um 23:24 Uhr | 2 Antworten

Bisher hat mich YouTube vor allem immer wieder durch ungewöhnliche Videos überrascht – bis ich über den Artikel von Michael Arrington stolperte, in dem er von einer Abmahnung durch YouTube berichtet, weil er auf seinem Server eine Funktion anbietet, um den Download von YouTube-Videos zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (Ähnliche „Tools“ gibt es mittlerweile wie Sand am Meer, siehe auch „Videos von Google und YouTube speichern„). Besonders wundert er sich dabei über seinen angeblichen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Videohosts (siehe www.techcrunch.com):

We created the tool only after a careful review of YouTube’s Terms of Use, which state “If you download or print a copy of the Content for personal use, you must retain all copyright and other proprietary notices contained therein.” The letter, however, states “The YouTube’s Terms of Use also allows users to access videos only through the functionality of the YouTube website via streaming on the Web, and it disallows the functionality of downloading videos.” Not only am I unable to find that language in YouTube’s Terms of Use, it directly conflicts with the language I did find and quoted above.

Insgesamt finde ich diese Abmahnung jedenfalls etwas skurril. Die rechtliche Basis scheint – zumindest aus meiner persönlichen Sicht als juristischer Laie – ziemlich wackelig zu sein, auch wenn das amerikanische Rechtssystem möglicherweise „Schlenker“ zulässt, die ich mir einfach nicht vorstellen kann.

Vielleicht ist diese Abmahnung auch nur eine kleine Revanche für das „Ausplaudern“ des YouTube-Verkaufs an Google (siehe auch „Mediendynamik: Google und der Kauf von YouTube (Update)„).

Wirklich eigenartig finde ich aber, dass „ausgerechnet YouTube“ die Urheberrechts-Keule schwingt. Gerade von dem Dienst, über den ich immer wieder von möglichen bzw. unterstellten Urheberrechtsverletzungen lese, hätte ich hier wohl etwas mehr Zurückhaltung erwartet. Vielleicht machen mit frischem (Google-)Geld gefüllte Kassen aber auch einfach übermütig… 😕

(u.a. via www.golem.de)

Petition gegen Wahlcomputer

von Stefan Evertz am 20.10.06 um 12:30 Uhr | 4 Antworten

Was an dem „guten alten“ Stimmzettel falsch sein soll, erschließt sich mir bis heute nicht. Wenn man auch nur der geringste Zweifel am Ergebnis einer Wahl hat, geht man in den Keller, holt die Stimmzettel und zählt einfach nochmal. Und selbst bei den „Lochkarten“ in Florida, die 2000 bei den US-Präsidentschaftswahlen für spannende Momente sorgten (siehe auch www.wahlrecht.de), bestand zumindest eine gewiße Chance, das Stimmverhalten nachträglich zu prüfen.

Seit einiger Zeit verfolge ich daher mit wachsender Sorge die aktuelle Entwicklung in Sachen „Wahlcomputer“ (eine lesenswerte Zusammenfassung findet sich übrigens bei DonDahlmann unter don.antville.org). Und auch die vom Chaos Computer Club vorgelegte, vernichtende Analyse der Wahlcomputer der Firma Nedap (siehe auch www.ccc.de) trug nicht zu meiner Beruhigung bei.

Insofern kann ich nur sehr nachdrücklich an alle Leser appellieren, sich an der aktuell stattfinden Petition zur „ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wählgeräten)“ zu beteiligen – wenn euch euer Stimmrecht lieb ist:

Online-Petition: itc.napier.ac.uk

Und ja: Es handelt sich um die offizielle „Adresse“ des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages… 😕

Der Chaos Computer Club bring es abschließend unter www.ccc.de[2] auf den Punkt:

Die faktische Nichtüberprüfbarkeit der Auszählung einer Computerwahl durch den Bürger verletzt die fundamentalen Grundsätze der Demokratie in Deutschland und muss daher unterbunden werden. Einzig eine Wahl mit Zettel und Stift kann von normalen Bürgern mit einfachen Mitteln überprüft werden. Die DDR-Oppositionsbewegung hat dies im Mai 1989 eindrucksvoll bewiesen.

In den letzten 24 Stunden sind übrigens mehr als 2.000 neue Unterzeichner hinzugekommen (aktueller Stand 12:29 Uhr: 3.015 Personen), aber auch dort gilt: Jede Stimme zählt!

(u.a. via www.golem.de, www.golem.de[2])

Bildblog: Feuer mit Öl bekämpfen?

von Stefan Evertz am 13.10.06 um 20:06 Uhr | 16 Antworten

Die Aktion „Bild-Leser-Reporter“ (siehe z.B. www.bildblog.de) finde ich alles andere als witzig – und spätestens, wenn irgendwelche Gaffer an Unfallstellen auch gleich Handy oder Fotoapparat zücken, wird es wirklich widerlich.

Irritiert lese ich allerdings gerade von einem bestenfalls „unorthodoxen“ Experiment des BILDblogs (siehe auch www.bildblog.de[2]):

Denn nachdem das Landgericht Berlin vor ein paar Jahren entschieden hat, dass „Bild“-Chef Kai Diekmann „bewusst seinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer sucht“ und deshalb „weniger schwer durch die Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechtes belastet wird“, wollen wir Diekmanns Persönlichkeitsrecht erneut einer Belastungsprobe aussetzen.

Ab sofort sucht BILDblog die besten Diekmann-Fotos.

Udo Vetter kommentiert unter www.lawblog.de:

Zur Leserreporter-Aktion der Bildzeitung heißt es:

In einigen Fällen gingen die Fotografierten bereits mit Erfolg juristisch gegen die Veröffentlichungen vor.

Wieso das umgekehrt nicht klappen sollte, verrät BILDblog leider nicht.

Und ich werde das Gefühl nicht los, dass die „knipsenden“ Personen bei der absehbaren Verletzung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte im Falle nachfolgender Rechtsstreitigkeiten im Regen stehen könnten – sowohl die „Bild-Leser-Reporter“ als auch die Bild-Lieferanten des BILDblogs.

Und auch sonst scheint mir das jetzt gestartete „Experiment“ keinen Deut besser zu sein als die unsägliche Aktion des Springer-Blatts. Aber jeder so wie er mag 😕

Doch keine private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz?

von Stefan Evertz am 13.10.06 um 19:40 Uhr | 2 Antworten

So kann es gehen. Da hatte ich unter „Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz“ über ein Urteil des Landesarbeitsgericht Köln geschrieben, das sich mit der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz beschäftigte. Dort hatte man festgestellt:

Arbeitnehmer dürfen Telefon und Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken nutzen, wenn ihnen dies nicht ausdrücklich verboten wurde.[…]
Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter Telefon und Internet übermäßig nutze. 80 bis 100 Stunden Internetnutzung pro Jahr seien nicht als übermäßig einzustufen.

Und nun stosse ich über vowe.net auf blog.zeit.de/arbeitsrecht, wo ein aktuelleres Urteil (vom Juli 2005) ins Spiel gebracht wird:

Das Bundesarbeitsgericht schuf jetzt Klarheit: Auch wenn kein ausdrückliches Verbot durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung besteht, dürfen Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken grundsätzlich nicht nutzen. Tun sie dies doch, kann sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein (BAG 2 AZR 581/04).

Der Leitsatz des Urteils liest sich zwar etwas anders (siehe auch www.jurpc.de):

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Allerdings verstehe ich das Urteil so, dass grundsätzlich jede private Nutzung für Schwierigkeiten sorgen kann:

weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt

Insofern zeigt sich jedenfalls einmal mehr, dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, klare Regelungen für die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz zu treffen, da man sich – meines Erachtens – nur sehr eingeschränkt auf eine klare Rechtslage stützen kann.

Unister: Kontrakommunikation? (Update 1-2)

von Stefan Evertz am 30.09.06 um 13:20 Uhr | 11 Antworten

Eine wichtige Maßnahme zur erfolgreichen Platzierung und Vermarktung eines (Online-)Projekts stellt sicherlich die Abgrenzung zu den Mitbewerbern dar. Das Studentenportal www.unister.de spekuliert möglicherweise darauf, dass in diesem heiß umkämpften Markt auch die Kommunikation ein Alleinstellungsmerkmal darstellen könnte. Diesen Eindruck bekommt man zumindest, wenn man den Bericht von Andreas Dittes liest.

Andreas war auf eine Sicherheitslücke des Dienstleisters gestossen, die wohl „34.000 Userdaten“ offenbarte, und hatte den Betreiber über das Leck informiert. Mit der unter dittes.info/blog geschilderten Reaktion wird er aber wohl nicht gerechnet haben:

Probleme gab es am nächsten Tag dann auch, denn der Geschäftsführer von Unister, Thomas Wagner, hat mich angerufen und mich in einem alles andere als freundlichen Ton darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich mehrfach strafbar gemacht hätte und man mich mit Klagen überschütten würde, sobald ich einen Beitrag über die Sicherheitslücke oder in irgendeiner Form negativ über Unister berichten würde.

Dabei meinte Herr Wagner in den eingangs genannten Beiträgen einige schwere Rechtsverletzungen erkannt zu haben. Man würde aber alle meiner 800+ Beiträge prüfen lassen, um auch dort Rechtsverletzungen aufgreifen zu können. Als Student kann ich mich ja eh nicht wehren, wenn eine Flut von Klagen mir die Augen öffnet.

Man gehe daher davon aus, dass man weder bei mir im Blog noch sonstwo im Web auf einen Beitrag zu der Sicherheitslücke von Unister stoßen wird. Ich könne mir ja überlegen, ob ich mich als kleiner Student auf eine Rechtsstreit einlassen wolle, bei dem ich eh keine Chance habe.

Die von Unister „bemängelten“ Artikel scheinen aus meiner (im Zweifelsfall laienhaften) Sicht unproblematisch zu sein. Eine ähnliche Einschätzung von Udo Vetter (www.lawblog.de) gibt Andreas auch unter dittes.info/blog wieder:

Beim Überfliegen der Artikel konnte ich viele Tatsachenbehauptungen erkennen. Wenn die stimmen – ok. Ansonsten Meinung, die ist zulässig. Schmähkritik, die verboten wäre, habe ich nicht gefunden.

Über das Sicherheitsloch haben Sie noch nichts geschrieben, richtig? Selbst das wäre aber zulässig, wenn die dortigen Behauptungen belegbar sind.

Die angemessene Reaktion von Unister wäre sicherlich eine kleinlaute Rückmeldung a la „Oh Gott! Vielen Dank für den Hinweis, wir werden das schleunigst beheben“ gewesen. Anscheinend legt aber der Betreiber Wert auf ein anderes Verständnis von Kommunikation.

Thomas Knüwer hat Anfang des Jahres in einem durchaus vergleichbaren Fall den Begriff der „Kollerkommunikation“ geprägt (siehe auch blog.handelsblatt.de/indiskretion):

Kollerkommunikation, die; Zwang, seine Meinung öffentlich kundzutun mit der absehbaren Folge der eigenen Bloßstellung in der Öffentlichkeit; ausgelöst durch Frustration, Ärger oder/und Wut über eine Person, die eine andere Meinung äußert als der Kollerkommunizierende; K-K tritt in vielen Formen auf, besonders verbreitet ist sie mündlich und schriftlich.

So ganz greift diese Definition hier allerdings nicht, da sich die beschriebenen Aussagen nun wirklich nicht nur auf den Aspekt der Meinungsäußerung beschränken lassen. Insofern scheint sich hier eher ein neuer Begriff abzuzeichnen:

Kontrakommunikation, die; der kontraproduktive Versuch, andere durch einen drohenden Tonfall zum Stillschweigen bzw. zur Rücknahme getroffener Aussagen zu bringen mit der absehbaren Folge, das exakte Gegenteil der verfolgten Absicht zu erreichen; ausgelöst durch Frustration, Ärger oder/und fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage und der Widerstandskraft der kontrakommunizierten Personen; K. tritt in vielen Formen auf, besonders verbreitet ist sie mündlich und schriftlich.

Aber vielleicht ist das ja alles auch ein Mißverständnis – Gedächtnisprotokolle können ja manchmal etwas ungenau sein. Ich würde mir jedenfalls wünschen, dass Robert mit seinen Überlegungen recht behält – und das Durchatmen doch noch stattfindet (siehe www.basicthinking.de/blog):

Wenn die Aussagen von Andreas den Tatsachen entsprechen, wovon ich ausgehe, kann ich die Reaktion des Chefs von Unister absolut nicht nachvollziehen. Erstens entzieht sich damit ein Web-Startups jeglicher Kundenunterstützung und zweitens muss man doch damit rechnen, dass sich das wie ein Lauffeuer ausbreiten wird. Jeder kann mal einen schlechten Tag haben und mehr als nur laut werden. Aber dann sollte man tief durchatmen, sich vor dem Kunden zehnmal wegen der Lautstärke, dem Tonfall und Drohaussagen verbeugen und hoffen, dass der die Entschuldigung akzeptiert. Alles andere wäre Selbstzerstörung. Ich verstehe das einfach nicht.

Ich auch nicht. Und ich hoffe für alle Beteiligten, dass ich hier bald ein entwarnendes Update bringen kann… 😕

Update 03.10.06, 18:01 Uhr:
Wie Thomas Wagner per Kommentar mitteilt, gibt es nun eine „Gegendarstellung“ (siehe unten bei Kommentaren):

„Um diese Diskussion wieder auf eine sachliche Ebene zu bringen, haben wir unter der folgender URL eine Gegendarstellung, inkl. vollständiger Emailkommunikation mit Herrn Dittes und genauer Beschreibung des Fehlers, veröffentlicht“

Ich bin nach einer ersten Lektüre skeptisch, ob die Gegendarstellung dem Anspruch gerecht wird, die Diskussion wieder auf eine „sachliche Ebene“ zu bringen. Das hauptsächlich kritisierte – und offenbar sehr unterschiedlich wahrgenommene – Telefongespräch wird jedenfalls nur mit einer halben Seite (des sechsseitigen Dokuments) bedacht.

Offenbar geht es Unister darum, die Situation zu beruhigen – was ich nachvollziehen kann. Ob diese Gegendarstellung das geeignete Werkzeug darstellt, wage ich allerdings zu bezweifeln. Einige der Aussagen von Unister hinterlassen – zumindest bei mir – eher den Eindruck, dass Andreas Dittes diskreditiert werden soll. Und sofern andere dies ähnlich wahrnehmen, dürfte dies sicherlich nicht zur Deeskalation führen.

Aber letztendlich sollte jeder selbst die Gegendarstellung lesen und sich seine eigene Meinung bilden. Das oben von mir gewünschte „entwarnende Update“ dürfte jedenfalls noch etwas auf sich warten lassen – und es ist auch nicht gerade wahrscheinlicher geworden. Schade eigentlich 😥

Update 06.10.06, 23:10 Uhr:
Erfreut stosse ich gerade bei Andreas im Blog auf das erhoffte „entwarnende Update“ (siehe auch dittes.info/blog[2]):

Ich habe mich am gestrigen Donnerstag mit Anja Kazda, Pressesprecherin von Unister, unterhalten. Es hat mich gefreut, dass Unister auf eigene Initiative nun das Gespräch gesucht hat. Ziel war es, unsere Kommunikationsschwierigkeiten zu analysieren.

Wir sind wirklich weit gekommen und der Streit ist somit beigelegt.

Gut, dass man gelegentlich Konflikte auch ohne Anwälte lösen kann 😀

Schilda bekommt eine Bibliothek

von Stefan Evertz am 27.09.06 um 0:27 Uhr | 1 Antwort

OK, es gibt sie wohl schon länger, die Deutsche Bibliothek. Und seit Juli 2006 heißt sie nun „Deutsche Nationalbibliothek“ (www.d-nb.de) – und soll nun nicht nur wie bisher gedruckte Werke archivieren, sondern auch „Internetveröffentlichungen, so genannte Netzpublikationen“.

Zuerst dachte ich an einen schlechten Scherz, aber in der zugehörigen Pressemeldung heißt es weiter (siehe auch www.ddb.de):

Daneben sind Websites zu sammeln, deren Informationsgehalt über reine Öffentlichkeitsarbeit, Warenangebote, Arbeitsbeschreibungen oder Bestandsverzeichnisse / -kataloge hinausgeht. Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen und wissenschaftliche Preprints, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden hingegen nicht einbezogen.

Der gesetzliche Sammelauftrag umfasst auch die so genannten webspezifischen Publikationen, die sich durch ihre dynamische Entwicklung, interaktive Kommunikationsfunktionen und multimediale Komponenten definieren. Hier muss die Deutsche Nationalbibliothek erhebliche Entwicklungsarbeit für die Archivierung und Verfügbarmachung leisten; in diesem Bereich sind derzeit viele Fragen hinsichtlich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch unbeantwortet.

Sebastian Wolff-Marting erläutert unter sewoma.de/berlinblawg:

Vereinfacht bedeutet das, wer eine Webseite hat, muß sie ab sofort bei der Deutschen Nationalbibliothek “abliefern”. Alternativ können Medienwerke in unkörperlicher Form […] nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden (§16). Immerhin.

Dieses Gesetz betrifft nach dem Wortlaut jede deutsche Webseite und zwar in jeder Form, in der sie veröffentlicht wird. Erfaßt ist also auch jeder Blogkommentar, jedes Forenposting, jede Veränderung in der Zusammenstellung einer Seite etc.

Dem säumigen Ablieferungsverpflichteten drohen zweierlei Reaktionen. Einmal ein Bußgeld (§ 19; bis € 10.000,-) und zum anderen, daß die Deutsche Nationalbibliothek sich -allerdings erst nach vergeblicher Mahnung- das ablieferungspflichtige Werk auf seine Kosten selbst beschafft (§ 14 Abs. 3).

Ein längerer Artikel (inklusive Inteview mit Ute Schwens, Direktorin der Deutschen Nationalbibliothek) findet sich übrigens unter www.heise.de.

Kristian Köhntopp hat jedenfalls nachgefragt, wie denn seine Sites abzuliefern sind. Und er hat auch Antwort bekommen (siehe auch blog.koehntopp.de):

Zum Bereich der webspezifischen Publikationen zaehlt die Deutsche Nationalbibliothek z.B. auch die von Ihnen abzuliefernde Veroeffentlichung. […] In solchen Faellen werden die betreffenden Publikationen von der Deutschen Nationalbibliothek vorgemerkt und erst dann angefordert, wenn der Stand der Technik dies zulaesst. In der Zwischenzeit wird die Deutsche Nationalbibliothek keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen.

Gut, horrende Ordnungsstrafen stehen also in den nächsten Monaten nicht ins Haus. Und bei der Effektivität öffentlicher Einrichtungen – und der ausgesprochen komplexen und umfangreichen Aufgabenstellung (bei über 10 Mio. de-Domains) – brauchen wir das wohl auch bis mindestens 2010 nicht zu fürchten. Aber die Medienkompetenz der für dieses Gesetz verantwortlichen Politiker treibt mir dennoch das Wasser in die Augen.

Denn ich stimme zwar gerne und aus vollem Herzen zu, dass auch deutschsprachige „Netzproduktionen“ Teil der deutschen Kultur und irgendwie auch deutsche Kulturgüter sind, die es wert sind, archiviert zu werden (na ja, vielleicht nicht alle). Aber es scheint dann doch die Bestätigung für das Vorurteils des deutschen Ordnungswahns zu sein, dass hier gleich wieder Gesetze, Verordnungen und vor allem so schöne Worte wie „Ordnungswidrigkeit“ ins Spiel kommen.

Danke, Deutschland 👿

(u.a. via www.lawblog.de, netzpolitik.org)

Pornos petzen beim Videohost

von Stefan Evertz am 07.09.06 um 9:09 Uhr | 7 Antworten

Nachdem der Support von Myvideo vor einigen Tagen per Kommentar einen Verbesserungsvorschlag für mein Plugin „Flash Cortex“ angebracht hatte, wollte ich mich eigentlich kurz einigen Allmachtsphantasien hingeben – und warten, bis sich Youtube und Google bei mir melden, um weitere Anregungen loszuwerden 😉

Die Freude über die Aufmerksamkeit für mein Plugin währte allerdings nicht sehr lang – eigentlich genau so lang, bis ich beim Stöbern in den Videos bei Myvideo plötzlich ein lupenreines Pornofilmchen fand. Was ich leider nicht fand, war eine Möglichkeit, dieses Video zu „verpetzen“, also auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen hinzuweisen.

Und so habe ich mir dann mal genauer angesehen, ob und wie Besucher der bekannteren Videohoster „problematische“ Videos melden können – und war doch überrascht, wie unterschiedlich man diesen Prozess handhaben kann.

  • YouTube (www.youtube.com)
    Ein „Regelverstoß“ kann gemeldet werden, ist allerdings nur für angemeldete Benutzer möglich.
  • Google Video (video.google.de)
    Ein „Regelverstoß“ kann gemeldet werden und setzt keine Angabe persönlicher Daten voraus.
  • Sevenload (sevenload.de)
    Ein „Regelverstoß“ kann gemeldet werden und setzt keine Angabe persönlicher Daten voraus.
  • Clipfish (www.clipfish.de)
    Ein „Regelverstoß“ kann gemeldet werden, setzt aber die Angabe persönlicher Daten voraus.
  • Myvideo (www.myvideo.de)
    Ein „Regelverstoß“ kann nur sehr umständlich gemeldet werden und setzt die Angabe persönlicher Daten voraus.

Insgesamt verfügen alle besuchten Videohosts über „Nutzungsregeln“, die meines Erachtens stark den Nutzungsbedingungen von wie im folgende Beispiel von sevenload.de[2] ähneln, und dabei pornografische Inhalte verbieten:

Der Nutzer ist allein für die von ihm auf die sevenload Plattform eingestellten Inhalte verantwortlich. Der Nutzer gewährleistet daher, dass diese nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte, usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer, keine pornografischen, gewaltverherrlichende oder volksverhetzende Inhalte darzustellen, nicht zu Straftaten aufzurufen oder Anleitungen hierfür darzustellen und keine Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornografische und/oder erotische Inhalte zum Gegenstand haben.

Alle Anbieter sehen eine Möglichkeit vor, als problematisch wahrgenommene Videos dem Anbieter zu melden – bis auf Myvideo befindet sich hierfür jeweils ein Link auf der Seite des Videos, der direkt zu einem Meldeformular führt. Bei Myvideo hingegen ist dieses Formular so gut versteckt, dass ich es erst nach längerer Suche über die Hilfe-Seite unter www.myvideo.de[2] gefunden habe. Den Link zum Video darf man dort dann ebenso per Hand einfügen wie den Namen des Benutzers, der das Video eingestellt hat. Der Name des einstellenden Benutzers steht dabei auf der jeweiligen Video-Seite 👿

Sehr unterschiedlich fällt allerdings der Datenhunger der Anbieter beim Meldevorgang aus. Während bei Youtube sogar eine Anmeldung erforderlich ist, wollen zumindest die beiden deutschen Anbieter clipfish und Myvideo den Namen und die E-Mail-Adresse des Petzenden wissen. Inwieweit das zur Bearbeitung der Meldung erforderlich ist, erschließt sich mir absolut nicht – und die vom Gesetzgeber geforderte „Datenvermeidung“ sieht ganz sicher anders aus.

Die erforderliche Anmeldung bzw. Preisgabe persönlicher Daten stellt jedenfalls eine zusätzliche – und überflüssige – Hemmschwelle dar. Falls ich ein pornografisches bzw. „problematisches“ Video melden wollte, würde ich hier definitiv eine „anonyme“ Variante vorziehen – und es ansonsten einfach lassen…

Inwieweit diese Hemmschwelle absichtlich eingeführt wurde, um z.B. eine denkbare Flut von Meldungen zu vermeiden, kann ich nicht beurteilen; vielleicht ist es auch einfach „praktizierte Betriebsblindheit“ – oder ein Fehler im jeweiligen Konzept.

Die betreffenden Anbieter würden jedenfalls gut daran tun, hier Abhilfe zu schaffen, da sonst der Eindruck entstehen könnte, das dort der Umgang mit Regelverstößen zu „lasch“ gehandhabt wird. Und das kann – im Falle der beiden deutschen Anbieter clipfish (RTL) und myvideo (ProSiebenSat1) – ebensowenig im Interesse der Betreiber sein wie der grenzwertige Umgang mit dem Thema „Datenschutz“…

Nachtrag 07.09.06, 10:03 Uhr:
Eins muss ich wohl noch nachtragen: Auf den meisten Websites bin ich in der Regel mit deaktiviertem JavaScript unterwegs, so auch bei Myvideo. Nachdem ich eben – nach einem Kommentar von Schrottie – bei Myvideo kurzfristig JavaScript zugelassen habe, kam ich auch in den „Genuß“ des „Video melden“-Links. Dort kann man dann in der Tat ohne Angabe von persönlichen Daten „petzen“.

Eine ausschließlich auf JavaScript basierende Lösung ist in meinen Augen allerdings kaum besser als der von mir „gefundene“ umständliche Weg…

Erfolg mit der Rückrufmasche

von Stefan Evertz am 01.09.06 um 11:05 Uhr | Schreibe eine Antwort

Es dürfte eine alte Juristenweisheit sein:

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge

Etwas fassungslos stieß ich gestern auf die folgende Meldung bei de.news.yahoo.com, nachdem Robert die Nachricht im Autoradio vernommen hatte (siehe auch www.basicthinking.de/blog):

Obwohl er Zehntausende von Telefonkunden mit Lockanrufen zum Anwählen einer teuren 0137er-Nummer verführt hat, geht ein 55-jähriger Kaufmann aus Fuldabrück bei Kassel straffrei aus. Das Kasseler Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den Mann am Montag ohne Auflagen zu Lasten der Staatskasse ein. Es sei fraglich, ob die Geschäfte des Angeklagten als Betrug gewertet werden könnten, erklärte der Vorsitzende des Schöffengerichts.

Im April und Mai 2003 hatte der Mann per Computer mehrere hunderttausend Mobiltelefon- und Festnetznummern in ganz Deutschland anwählen lassen. Die Verbindungen sollen dabei stets nach dem ersten Klingeln wieder abgebrochen worden sein, um die Angerufenen zu einem Rückruf bei der auf dem Display angezeigten Nummer mit der Vorwahl 0137 zu bewegen – für mindestens 84 Cent pro Telefonat. Knapp 140 000 Anrufer sollen dem Angeklagten so einen Gewinn von mehr als 80 000 Euro beschert haben. […]

Nach Überzeugung des Gerichts ist das jedoch «noch nicht unbedingt Betrug». Schließlich seien die Anrufer nicht getäuscht worden: Sie hätten sehen können, dass sie eine kostenträchtige 0137er-Nummer wählen. Auch das Fehlen eines «Kommunikationswillens» seitens des Angeklagten könne man nicht ohne Weiteres annehmen. Den Anrufern sei eine Bandansage vorgespielt worden, die sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgefordert habe. Zwar hätte der Angeklagte betrügerisch gehandelt, wenn es die beworbene Lotterie gar nicht gegeben haben sollte. Das aber sei heute nicht mehr nachzuweisen.

Einen Hauch von Hoffnung für Betroffene (und für eine hoffentlich folgende Revision) lese ich allerdings aus dem Hinweis bei www.dialerschutz.de heraus:

Lockanrufe mit 0137-Nummern sind seit gut vier Jahren ein teures Ärgernis vor Telefon- und Handybesitzer. Der Kasseler Beschluss, so skandalös er erscheint, ist dennoch kein Freibrief für andere Abzocker. Zum einen wird den Opfern in den gängigen Fällen keine Bandansage mit einem Gewinnspiel vorgespielt – sie landen in der Regel einfach nur bei Zählcomputern. Und zum anderen ist die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts für andere Gerichte oder Ermittlungsbehörden in keinster Weise bindend. So entschied zum Beispiel das Landgericht Hildesheim im Februar 2004, dass Lockanrufe mit 0190-Nummern eben doch gewerbsmäßigen Betrug darstellen (Urteil vom 15. Februar 2004, 26 KLs 16 Js 26785/02).

(via www.boocompany.com)

Und mir stellen sich da noch einige Fragen:

  • Unschuldsvermutung hin oder her – Müsste hier nicht ausnahmsweise der Beklagte beweisen, dass es das Gewinnspiel wirklich gab?
  • Und ist das zufällige Anrufen von (Privat-)Personen nicht ein unzulässiger Cold Call, gegen den man parallel vorgehen könnte? (siehe auch de.wikipedia.org):

    Unerwünschte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen in Form sogenannte „Initiativ-Anrufe“ („Cold-Calls“, Lehnübersetzung „Kalte Anrufe“) ist in Deutschland nach §7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb eine „unzumutbare Belästigung“ und unzulässig, wenn nicht vorher eine Einverständniserklärung vorliegt.

    Hier müßte sich doch auch juristisch etwas machen lassen, wenn schon mein Alternativ-Vorschlag zum Thema „Cold Calls“ nicht praktikabel ist. 🙄

Ich hoffe jedenfalls, dass diese Rechtsprechung so keinen bleibenden Bestand hat – und das nicht nur, weil das meinem persönlichen Rechtsempfinden entspricht, sondern weil ich selber schon solche störenden „Entgangenen Anrufe“ im Handy hatte… 👿